Aktuelle Satzung
- Chruschtschow
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- Chruschtschow
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In einem Akt durch die Satzung sanktionierter Selbstermächtigung haben wir als gutes quasitotalitäres Regime gestern eine Satzungsänderung beschlossen, weil das Finanzamt gerne genauer wissen möchte, warum Rollenspiel nicht nur Daddelkram und Freizeitvergnügen ist, sondern auch tatsächlich einen gesellschaftlichen Mehrwert hat.
Der §2 wurde ziemlich vollständig ersetzt.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch Pen-and-Paper-Rollenspiele.
Pen-and-Paper-Rollenspiele stellen eine Art des Rollenspiels dar, das üblicherweise von einer Spielleiterin oder einem Spielleiter und einer Spielergruppe, die aus zwischen drei und fünf Spielerinnen oder Spielern besteht, gespielt wird. Die Gruppenmitglieder schlüpfen dabei in fiktive Rollen und werden in einem durch die Spielleitung vorgegebenen Szenario mit Konfliktsituationen und Problemen konfrontiert. Über Erfolg und Misserfolg einzelner Aktionen der Spielerinnen / Spieler entscheidet dabei ein festes Regelsystem.
Bei der gemeinsamen Lösung dieser Konflikte werden verschiedenste soziale Kompetenzen erlernt und gefördert. Team- und Kommunikationsfähigkeit werden dabei genau so geschult wie das Entwickeln von Problemlösungsstrategien und Kreativität. Für ein funktionierendes Gruppengefüge ist ein empathischer Umgang mit den Mitspielerinnen und Mitspielern und die Übernahme von Verantwortung in der Gruppe erforderlich.
Für das Gelingen des Spiels ist es nötig, dass sich alle Gruppenmitglieder auf eine gewisse Disziplin der anderen Mitglieder verlassen können.
Das Pen-and-Paper-Rollenspiel setzt sich insbesondere durch zwei Aspekte positiv vom Computerrollenspiel, insbesondere dem MMO (Massive Multiplayer Online) ab, indem die Spielerinnen und Spieler unmittelbar miteinander interagieren und die Spielumgebung offener gestaltet ist. Dies ermöglicht kreativere Problemlösungsansätze, die oft sogar besonders honoriert werden.- Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
a. Durchführung eines Rollenspieltreffs. Es ist geplant, dass regelmäßig in einem Paderborner Jugendtreff von erfahrenen Spielleitern Spiele angeboten, an denen Jugendliche teilnehmen können,
b. Durchführung von Veranstaltungen und Treffen, sogenannter Rollenspielcons,
c. Bereitstellung von Materialien für Spielerinnen und Spieler sowie für andere Interessierte.
Außerdem brauchten wir eine genauere Angabe über den Nutznießer unseres Vereinsvermögens im Falle des Verlusts der Gemeinnützigkeit in §3 (5).
§ 3 Gemeinnützigkeit
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vereinsvermögen fällt an das Jugendkulturzentrum MultiCult Maspernplatz des Jugendamts Paderborn, in dessen Räumen der regelmäßige Rollenspieltreff durchgeführt wird.
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Alte Version
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung und
b. der Vorstand.
Neue Version
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand und
c. ein Zeugwart.
§20 Aufgaben des Zeugwarts
Der Zeugwart führt eine Inventarliste über den Vereinsbesitz und informiert den Vorstand über notwendige Beschaffungen.
Änderung der Geschäftsordnung durch die jährliche Mitgliedervollversammlung am 22.02.2014.
Alte Version
§ 1 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus vom Schatzmeister eingezogen.
(2) Mitglieder bis einschließlich 15 Jahre sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24,00 € pro Jahr.
(4) Mitglieder können auf formlosen Antrag nach eigenem Ermessen eine Ermäßigung des Beitrages auf 12,00 € pro Jahr beantragen. Dies ist bereits bei Eintritt in den Verein möglich.
(5) Bei Beitritt ab dem 1. Juli eines Jahres ist für das Eintrittsjahr nur der halbe Beitrag zu zahlen.
(6) Die Aufnahmegebühr beträgt 5,00 €.
(7) Die Aufnahmegebühr wird folgenden Personengruppen erlassen:
- Inhabern der Paderborn Card
- Schülern
- Studenten
- Auszubildenden
- Behinderten
(8 ) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt.
(9) Gründungsmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Neue Version
§ 1 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus vom Schatzmeister eingezogen.
(2) Mitglieder bis einschließlich 15 Jahre sind von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 24,00 € pro Jahr.
(4) Mitglieder können auf formlosen Antrag nach eigenem Ermessen eine Ermäßigung des Beitrages auf 12,00 € pro Jahr beantragen. Dies ist bereits bei Eintritt in den Verein möglich. In begründeten Fällen wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr auf Beschluss des Vorstandes erlassen.
(5) Bei Beitritt ab dem 1. Juli eines Jahres ist für das Eintrittsjahr nur der halbe Beitrag zu zahlen.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge freigestellt.
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Satzungsänderung zur Kassenprüfung
Alte Fassung
Neue Fassung§ 15 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Über die jährliche Mitgliedervollversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Ist ein Mitglied zwei Jahre in Folge Kassenprüfer, so darf es im folgenden Jahr nicht wieder zur Wahl zum Kassenprüfer aufgestellt werden.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Der Vorstand muss den Kassenprüfern den Finanzbericht einschließlich aller Belege des vergangenen Jahres mindestens zwei Wochen vor der jährlichen Mitgliedervollversammlung übergeben. Andernfalls kann der Vorstand nicht auf der jährlichen Mitgliedervollversammlung entlastet werden.
(4) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Satzungsänderung für einen festen Termin der MVV
Alte Fassung
Neue Fassung§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
(1) Die Mitgliedervollversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal schriftlich vom Vorstand einberufen.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
(1) Die jährliche Mitgliedervollversammlung findet am dritten Samstag im Januar statt. Nur im begründeten Ausnahmefall darf auf einen Termin an einem Samstag bis spätestens Ende Februar ausgewichen werden.
Satzungsänderung zur fristlosen Aufstellung von Vorstandskandidaten
Alte Fassung
Neue Fassung§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
(3) Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliedervollversammlung
(3) Einsprüche gegen die Tagesordnung und Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Änderung der Geschäftsordnung zu den Pflichten des Schatzmeisters und einem ruhenden Stimmrecht bei Zahlungsverzug
Alte Fassung
Neue Fassung§ 1 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus vom Schatzmeister eingezogen.
(4) Mitglieder können auf formlosen Antrag nach eigenem Ermessen eine Ermäßigung des Beitrages auf 12,00 € pro Jahr beantragen. Dies ist bereits bei Eintritt in den Verein möglich. In begründeten Fällen wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr auf Beschluss des Vorstandes erlassen.
§ 1 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird vor der jährlichen Mitgliedervollversammlung entrichtet und die Zahlungsaufforderung erfolgt mit der Einladung. Der Schatzmeister kontrolliert den rechtzeitigen Eingang der Zahlung. Ist die Zahlung bis zur jährlichen Mitgliedervollversammlung nicht erfolgt, ruht das Stimmrecht des Vereinsmitglieds bis zur Zahlung.
(4) Mitglieder können auf formlosen Antrag nach eigenem Ermessen eine Ermäßigung des Beitrages auf 12,00 € pro Jahr beantragen. Dies ist bereits bei Eintritt in den Verein möglich. In begründeten Fällen wird der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr auf Beschluss des Vorstandes erlassen. Ein Antrag auf Befreiung muss bis vier Wochen vor der Mitgliedervollversammlung oder mit der Beitrittserklärung erfolgen.
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Satzungsänderung zum Vereinsnamen
Alte Fassung
Neue Fassung§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Name des Vereins lautet Paderborner Rollenspielverein „Die Rollenspielergilde“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Name des Vereins lautet Paderborner Rollenspielverein „Die Rollenspielgilde“ e.V.
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